Energieausweis

Im Rahmen der Gutachtenerstellung für Ihre Immobilienbewertung biete ich Ihnen an, als geprüfter Energiewert-Experte (pdf)
den bei Verkauf eines Wohngebäudes ab 01.05.2014 zwingend benötigten Energieausweis mit unserem Kooperationspartner Sprengnetter goValue anzufertigen.

Ab 01.5.2015 gilt die Nichtvorlage als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Sie erhalten je nach Ausführung einen offiziellen, der Verordnung entsprechenden gesetzeskonformen registrierten Energieausweis eines qualifizierten Energieberaters unseres Kooperationspartners zum Preis ab 99,00 € für einen verbrauchsorientierten Ausweis (i.d.R. Baujahre ab 1.11.1977 bzw. ab 5 Wohnungen) und ab 297,50 € für einen bedarfsorientierten Ausweis (Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und älter als 1.11.1977).

Bei Interesse rufen Sie an: Tel. 06721-9874696 oder senden uns eine E-Mail.

Energieausweise können erstellt werden für:

- Wohngebäude mit bis zu zwölf Wohneinheiten
- Mischobjekte mit max. 10 % gewerblicher Nutzung bei Erstellung für das Gesamtobjekt
- Mischobjekte mit > 10 % gewerblicher Nutzung nur für den wohnwirtschaftlichen Teil, sofern wohnwirtschaftlich
  und gewerblich genutzte Fläche auf getrennten Ebenen sind (Vollgeschosse).

Muster eines Ausweise können Sie hier einsehen: Muster-Energieausweis (pdf)


Welche Art von Energieausweis benötigen Sie?

1. Bedarfs- oder Verbrauchsausweis für Wohngebäude

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen.
Beim Bedarfsausweis legt der Fachmann dem Energieausweis die Bausubstanz und die Anlagentechnik, insbesondere für Heizung und Warmwasser, des Gebäudes zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energiemenge, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.
Dieser kostet in der Regel für ein Wohngebäude 297,50 €.

Bei Einfamilienhäusern die vor in Kraft treten der ersten Energieeinsparverordnung zum 1.11.1977 errichtet wurden und bislang nicht modernisiert wurden muss i.d.R. der bedarfsorientierte Ausweis erstellt werden.

Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen, und legt den Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren zugrunde. Witterungseinflüsse werden "herausgerechnet". Auch die Warmwasserbereitung wird beim Verbrauchsausweis berücksichtigt. Die Bewertung eines Gebäudes im Verbrauchsausweis wird auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner beeinflusst. Ein solcher Ausweis kostet 99,00 €.

2. Welcher der beiden Energieausweise ist zulässig?

Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten herrscht für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten.

Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden:
- Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen).
- Sind die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht erfüllt, darf der Energieausweisaus für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten nur als Bedarfsausweis ausgestellt werden.
- Wird ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt, ist nur ein Bedarfsausweis zulässig.



Beachten Sie bitte, dass ab 01.05.2015 folgende Tatbestände eine Ordnungswidrigkeit darstellen nach § 27 der EnEV 2014 und diese Missachtung der Energieeinsparverordnung kann Hausbesitzer bis zu 50.000 Euro kosten:

- alte Heizkessel entgegen §10 Absatz 1 betrieben werden
- Heizungs-und Warmwasserleitungen und Armaturen nicht nach §10 Absatz 2 gedämmt sind
- oberste Geschossdecken nicht nach §10 Absatz 3 gedämmt sind
- kein Energieausweis nach Neubau eines Gebäudes übergeben wurde
- bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der Neuvermietung oder des Verkaufs eines bestehenden Gebäudes / einer Wohnung kein Energieausweis vorgelegt wurde, nach Abschluss des Miet-bzw. Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes kein Energieausweis übergeben wurde
- Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen gemäß § 16a nicht gemacht wurden, Angaben im Energieausweis nach §17 Absatz 5 nicht korrekt sind
- ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach §21 vorliegt

Wer sich daran nicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert z.B. bei nicht Vorlage des Energieausweises ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro. Das gilt auch, wenn Hausbesitzer dem Energieberater falsche Daten für den Energieausweis zur Verfügung stellen. Daher gilt, kein Verkauf oder keine Vermietung mehr ohne gültigen Energieausweis. Die meisten Notare lehnen mittlerweile eine Beurkundung ohne Vorlage des Energieausweise ab.
Die Bußgeldregelung hierfür tritt ab sofort am 1. Mai 2015 in Kraft.


Tipps für Sie:

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 der Energieeinsparverordnung vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

Für welche Gebäudearten gilt die EnEV?

Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Für Gebäude, die nicht regelmäßig (weniger als 25% des Jahresenergiebedarfes) geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser gilt die EnEV nicht. Weiterhin nicht für Gotteshäuser, Gebäude in der Zwangsversteigerung, unter Denkmalschutz stehende, sowie bei gesetzlichem Übergang (Erben, Schenkung).

Was regelt die EnEV?

Die EnEV regelt insbesondere:
- die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude (Bestand und Neubau) die energetische Mindestanforderungen für Neubauten
- die energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
- die Mindestanforderungen für Heizungstechnik sowie Warmwasserversorgung
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


Was ändert sich mit der ENEV 2014 gegenüber der EnEV 2009?

Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 sind:
- die Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen bei Neubauten ab 2016 um 25Prozent
- die Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca.20 Prozent
- die Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. So müssen Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel.
- Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz(U-Wert d" 0,24 W/m² K) erfüllen, müssen ab 2016 gedämmt sein. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
- Neu ist die Einführung der Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude
- und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).
- Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung oder Leasing von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden.
- Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden!!!


Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen bestehen?

- Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel
- Die Pflicht zur Dämmung von warmwasserführenden Rohren in unbeheizten Räumen.
- Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde aufgehoben (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).


Was ändert sich beim Energieausweis?

Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen/Ergänzungen:

- Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) sind künftig fester Bestandteil des Energieausweises.
- Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden.
- Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.
- Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen die oben genannten Angaben enthalten sein.

Weiterhin enthalten die neuen Energieausweise eine Skala und Effizienzklassen. Diese wird auf ein Maximum von 250 kWh/m²a (vorher 400 kWh/m²a) begrenzt. Außerdem werden Gebäude analog zu Haushaltgeräten in Effizienzklassen von A+ (energetisch gut) bis H (energetisch schlecht) eingestuft.

Zusätzlich weist der Ausweis den Primärenergieverbrauch aus:



Wurde der Energieausweis unter einer früheren Fassung der EnEV (2007/2009) erstellt, kann die Energieeffizienzklasse für diese Ausweise freiwillig angegeben werden gemäß folgender Einteilung, wobei hiervon abgeraten wird, da Sie im Falle einer falschen Einordnung unter Umständen haftbar sind.


Endenergieverbrauch oder -bedarf        Energieeffizienzklasse
      < 30 kWh/(m² a)    A+
      < 50 kWh/(m² a)    A
      < 75 kWh/(m² a)    B
    < 100 kWh/(m² a)    C
    < 130 kWh/(m² a)    D
    < 160 kWh/(m² a)    E
    < 200 kWh/(m² a)    F
    < 250 kWh/(m² a)    G
    > 250 kWh/(m² a)    H


Bereits ausgestellte Energieausweise nach EnEV 2009 und EnEV 2007 behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit für insgesamt 10 Jahre nach Ausstellung.

Für weitere Informationen finden Sie hier den vollständigen Text der aktuellen Energieeinsparverordnung(EnEV) 2014 (pdf)






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